[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_70-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_70","über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0070",6939169,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL 1 ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE","(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden.\n(2) Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.\n(3) Sie gewährleistet die erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes werden dabei angemessen berücksichtigt.\n(4) Unbeschadet der Richtlinie 96\u002F29\u002FEuratom ergänzt die vorliegende Richtlinie die in Artikel 30 des Euratom-Vertrags genannten Grundnormen in Bezug auf die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.","DIR_2011_70 - KAPITEL 1 ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden.\n(2) Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.\n(3) Sie gewährleistet die erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes werden dabei angemessen berücksichtigt.\n(4) Unbeschadet der Richtlinie 96\u002F29\u002FEuratom ergänzt die vorliegende Richtlinie die in Artikel 30 des Euratom-Vertrags genannten Grundnormen in Bezug auf die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 40",null,"erwgr-40",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 38","erwgr-38",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Allgemeine Grundsätze","art-4",[],false]