[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_77-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_77","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F116\u002FEG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0077",6939280,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Die ausübenden Künstler haben indessen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von, unter anderem, Tonträgern. Zudem übertragen die ausübenden Künstler in der vertraglichen Praxis den Tonträgerherstellern in der Regel weder ihr Recht auf die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG noch ihr Recht auf einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG. Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich sollten deshalb bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden.","DIR_2011_77 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDie ausübenden Künstler haben indessen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von, unter anderem, Tonträgern. Zudem übertragen die ausübenden Künstler in der vertraglichen Praxis den Tonträgerherstellern in der Regel weder ihr Recht auf die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG noch ihr Recht auf einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG. Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich sollten deshalb bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]