[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_89-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_89","zur Änderung der Richtlinien 98\u002F78\u002FEG, 2002\u002F87\u002FEG, 2006\u002F48\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0089",6939530,"Anhang I","anhang-i",null,"Anhänge","Die Anhänge I und II der Richtlinie 98\u002F78\u002FEG werden wie folgt geändert:\nA.\nAnhang I wird wie folgt geändert: 1.\nIn Abschnitt 2.1: a) erhält der zweite Gedankenstrich von Absatz 4 folgende Fassung: „— um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“; b) erhält Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“ 2.\nAbschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.\nZwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaften Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage der zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.\nDie betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung, die nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmen ist — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005\u002F68\u002FEG gelten.“\n1.\nIn Abschnitt 2.1: a) erhält der zweite Gedankenstrich von Absatz 4 folgende Fassung: „— um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“; b) erhält Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“\na)\terhält der zweite Gedankenstrich von Absatz 4 folgende Fassung: „— um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“;\n„—\tum ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“;\nb)\terhält Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“\n2.\nAbschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.\nZwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaften Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage der zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.\nDie betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung, die nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmen ist — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005\u002F68\u002FEG gelten.“\nB.\nAnhang II wird wie folgt geändert: 1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT, EINER GEMISCHTEN FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND“. 2.\nIn Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „1.\nIm Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.“ 3.\nIn Nummer 2 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich und der Unterabsatz nach dem dritten Gedankenstrich folgende Fassung: „— das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird, — das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.\nIn Fällen, in denen Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands gestufte Beteiligungen an der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands halten, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.“ 4.\nNummer 3 erhält folgende Fassung: „3.\nDie zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.\nAnalog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.\nAusschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das — eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, — eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, — in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79\u002F267\u002FEWG gelten.“\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT, EINER GEMISCHTEN FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND“.\n2.\nIn Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „1.\nIm Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.“\n„1.\nIm Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.“\n3.\nIn Nummer 2 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich und der Unterabsatz nach dem dritten Gedankenstrich folgende Fassung: „— das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird, — das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.\nIn Fällen, in denen Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands gestufte Beteiligungen an der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands halten, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.“\n„—\tdas betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,\n—\tdas betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.\n4.\nNummer 3 erhält folgende Fassung: „3.\nDie zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.\nAnalog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.\nAusschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das — eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, — eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, — in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG 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den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, — in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79\u002F267\u002FEWG gelten.“\n—\teine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt,\n—\teine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,\n—\tin Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73\u002F239\u002FEWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79\u002F267\u002FEWG gelten.“","DIR_2011_89 - Anhänge - Anhang I [1\u002F4]\n\nDie Anhänge I und II der Richtlinie 98\u002F78\u002FEG werden wie folgt geändert:\nA.\nAnhang I wird wie folgt geändert: 1.\nIn Abschnitt 2.1: a) erhält der zweite Gedankenstrich von Absatz 4 folgende Fassung: „— um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“; b) erhält Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“ 2.\nAbschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.\nZwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaften Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage der zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten 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demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“; b) erhält Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“\na)\terhält 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Absatz 5 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“\n2.\nAbschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Adressaten","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Inkrafttreten","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 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