[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_89-art-2a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_89","zur Änderung der Richtlinien 98\u002F78\u002FEG, 2002\u002F87\u002FEG, 2006\u002F48\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0089",6939476,"Art. 2a","art-2a","Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften",null,"(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht.\n(3) Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.","DIR_2011_89 - Art. 2a Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften\n\n(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht.\n(3) Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 98\u002F78\u002FEG","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 16","erwgr-16",[34,38],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 10","Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen","art-10",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 2","Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG","art-2",[],false]