[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_89-art-72a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_89","zur Änderung der Richtlinien 98\u002F78\u002FEG, 2002\u002F87\u002FEG, 2006\u002F48\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0089",6939507,"Art. 72a","art-72a",null,"(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.","DIR_2011_89 - Art. 72a\n\n(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG anzuwenden.\n(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.",{},[22,25,29],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 14","art-14",{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"Art. 3","Änderung der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG","art-3",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"Art. 30a","Verwalter alternativer Investmentfonds","art-30a",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 126","art-126",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 135","art-135",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 141","art-141",[],false]