[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_9-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_9","zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dodin und zur Änderung der Entscheidung 2008\u002F934\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0009",6939540,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Portugal bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Dieser Bericht wurde am 14. August 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“ genannt) und der Kommission übermittelt. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33\u002F2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 28. Mai 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Dodin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. November 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dodin abgeschlossen.","DIR_2011_9 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nPortugal bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Dieser Bericht wurde am 14. August 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“ genannt) und der Kommission übermittelt. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33\u002F2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 28. Mai 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Dodin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. November 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dodin abgeschlossen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]