[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_91-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_91","über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0091",6939582,"Art. 2","art-2",null,"(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht a) für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs i) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden; ii) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder iii) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; c) für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst; d) für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.","DIR_2011_91 - Art. 2\n\n(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht a) für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs i) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden; ii) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder iii) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; c) für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst; d) für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 13","erwgr-13",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 3","art-3",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 4","art-4",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 5","art-5",[],false]