[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_92-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_92","über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0092",6939626,"Art. 9","art-9",null,"(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt\u002Fgeben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht\u002Fmachen ihr folgende Angaben zugänglich: a) den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen; b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.\n(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet\u002Funterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt\u002Fübermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben. Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.","DIR_2011_92 - Art. 9\n\n(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt\u002Fgeben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht\u002Fmachen ihr folgende Angaben zugänglich: a) den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen; b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.\n(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet\u002Funterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt\u002Fübermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben. Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 8","art-8",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 7","art-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 6","art-6",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 10","art-10",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 11","art-11",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 12","art-12",[],false]