[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_93-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_93","zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0093",6939722,"Art. 13","art-13","Sanktionen gegen juristische Personen",null,"(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit; c) die richterliche Aufsicht; d) die richterlich angeordnete Auflösung oder e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.","DIR_2011_93 - Art. 13 Sanktionen gegen juristische Personen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit; c) die richterliche Aufsicht; d) die richterlich angeordnete Auflösung oder e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Beschlagnahme und Einziehung","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Ermittlung und Strafverfolgung","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung","art-16",[],false]