[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_93-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_93","zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0093",6939668,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist — um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen — eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.","DIR_2011_93 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nBeim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist — um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen — eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]