[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_98-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_98","über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0098",6939913,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030\u002F2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (6) ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte — unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle — nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat.","DIR_2011_98 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nDie kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030\u002F2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (6) ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte — unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle — nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]