[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_99-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_99","über die Europäische Schutzanordnung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0099",6939969,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Um die Begehung einer Straftat oder einer neuen Straftat zum Nachteil des Opfers im vollstreckenden Staat zu verhindern, sollte in diesem Staat eine rechtliche Möglichkeit zur Anerkennung der zuvor im anordnenden Staat zugunsten des Opfers ergangenen Entscheidung bestehen und gleichzeitig vermieden, dass das Opfer im vollstreckenden Staat ein neues Verfahren anstrengen oder erneut Beweise vorlegen muss, so als ob der anordnende Staat die Entscheidung nicht erlassen hätte. Die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung durch den vollstreckenden Staat beinhaltet unter anderem, dass die zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen das Bestehen und die Gültigkeit der im anordnenden Staat erlassenen Schutzmaßnahme akzeptiert, den in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt anerkennt und sich der Auffassung anschließt, dass im Einklang mit ihrem nationalen Recht Schutz gewährt und aufrechterhalten werden sollte.","DIR_2011_99 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nUm die Begehung einer Straftat oder einer neuen Straftat zum Nachteil des Opfers im vollstreckenden Staat zu verhindern, sollte in diesem Staat eine rechtliche Möglichkeit zur Anerkennung der zuvor im anordnenden Staat zugunsten des Opfers ergangenen Entscheidung bestehen und gleichzeitig vermieden, dass das Opfer im vollstreckenden Staat ein neues Verfahren anstrengen oder erneut Beweise vorlegen muss, so als ob der anordnende Staat die Entscheidung nicht erlassen hätte. Die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung durch den vollstreckenden Staat beinhaltet unter anderem, dass die zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen das Bestehen und die Gültigkeit der im anordnenden Staat erlassenen Schutzmaßnahme akzeptiert, den in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt anerkennt und sich der Auffassung anschließt, dass im Einklang mit ihrem nationalen Recht Schutz gewährt und aufrechterhalten werden sollte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]