[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_99-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_99","über die Europäische Schutzanordnung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0099",6939960,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die speziell darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen, die in irgendeiner Weise ihr Leben oder ihre physische, psychische und sexuelle Integrität beziehungsweise ihre Würde oder persönliche Freiheit gefährden können — beispielsweise durch vorbeugende Maßnahmen gegen Belästigungen jeglicher Form beziehungsweise gegen Entführungen, beharrliche Nachstellungen und andere Formen der Nötigung — und neue strafbare Handlungen zu verhindern oder die Auswirkungen vorangegangener strafbarer Handlungen zu verringern. Diese persönlichen Rechte der geschützten Person sind Ausdruck grundlegender Werte, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und denen alle Mitgliedstaaten Geltung verschaffen. Ein Mitgliedstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine Europäische Schutzanordnung aufgrund einer strafrechtlichen Maßnahme zu erlassen, die nicht speziell dem Schutz einer Person, sondern vorwiegend anderen Zielen dient, wie etwa der Resozialisierung des Täters. Es ist wichtig hervorzuheben, dass sich diese Richtlinie auf Schutzmaßnahmen für alle Opfer und nicht nur für die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt bezieht und die Besonderheiten jeder betroffenen Art von Straftaten berücksichtigt werden.","DIR_2011_99 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDiese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die speziell darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen, die in irgendeiner Weise ihr Leben oder ihre physische, psychische und sexuelle Integrität beziehungsweise ihre Würde oder persönliche Freiheit gefährden können — beispielsweise durch vorbeugende Maßnahmen gegen Belästigungen jeglicher Form beziehungsweise gegen Entführungen, beharrliche Nachstellungen und andere Formen der Nötigung — und neue strafbare Handlungen zu verhindern oder die Auswirkungen vorangegangener strafbarer Handlungen zu verringern. Diese persönlichen Rechte der geschützten Person sind Ausdruck grundlegender Werte, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und denen alle Mitgliedstaaten Geltung verschaffen. Ein Mitgliedstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine Europäische Schutzanordnung aufgrund einer strafrechtlichen Maßnahme zu erlassen, die nicht speziell dem Schutz einer Person, sondern vorwiegend anderen Zielen dient, wie etwa der Resozialisierung des Täters. Es ist wichtig hervorzuheben, dass sich diese Richtlinie auf Schutzmaßnahmen für alle Opfer und nicht nur für die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt bezieht und die Besonderheiten jeder betroffenen Art von Straftaten berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]