[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_12-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_12","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F112\u002FEG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0012",6940107,"Art. 1","art-1","Änderung der Richtlinie 2001\u002F112\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2001\u002F112\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJanuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (*1), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.\n(*1) ABl.\nL 31 vom 1.2.2002, S. 1.“ \"\n2.\nArtikel 2 wird gestrichen.\n3.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.\nBei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und\u002Foder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen.\nBei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung ‚Mehrfrucht‘ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.“; b) Nummer 4 wird gestrichen.\n4.\nArtikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Werden konzentriertem Fruchtsaft\u002FFruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der\u002Fdas nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (*2) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben.\nDiese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen: — auf der Verpackung, — auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder — in einem Begleitdokument.\n(*2) ABl.\nL 354 vom 31.12.2008, S. 16.“ \"\n5.\nIn Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 in Verkehr gebracht werden.“\n6.\nArtikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.“\n7.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28.\nOktober 2013 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n8.\nArtikel 8 wird gestrichen.\n9.\nDie Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.","DIR_2012_12 - Art. 1 Änderung der Richtlinie 2001\u002F112\u002FEG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 2001\u002F112\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJanuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (*1), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.\n(*1) ABl.\nL 31 vom 1.2.2002, S. 1.“ \"\n2.\nArtikel 2 wird gestrichen.\n3.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.\nBei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und\u002Foder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen.\nBei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung ‚Mehrfrucht‘ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.“; b) Nummer 4 wird gestrichen.\n4.\nArtikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Werden konzentriertem Fruchtsaft\u002FFruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der\u002Fdas nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (*2) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben.\nDiese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen: — auf der Verpackung, — auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder — in einem Begleitdokument.\n(*2) ABl.\nL 354 vom 31.12.2008, S. 16.“ \"\n5.\nIn Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 in Verkehr gebracht werden.“\n6.\nArtikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.“\n7.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28.\nOktober 2013 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":18,"slug":35},"Art. 4","art-4",{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 7","art-7",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 7a","art-7a",[],false]