[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_13-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_13","über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0013",6940167,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Der Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismitteln zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person kann nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß dem innerstaatlichen Recht verweigert werden, wenn damit das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährdet werden könnten oder wenn die Verweigerung des Zugangs zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Jede Verweigerung des Zugangs muss gegen die Verteidigungsrechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person abgewogen werden, wobei die verschiedenen Stadien des Strafprozesses zu berücksichtigen sind. Einschränkungen des Zugangs sollten eng und im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in der EMRK vorgesehen ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird, ausgelegt werden.","DIR_2012_13 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nDer Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismitteln zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person kann nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß dem innerstaatlichen Recht verweigert werden, wenn damit das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährdet werden könnten oder wenn die Verweigerung des Zugangs zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Jede Verweigerung des Zugangs muss gegen die Verteidigungsrechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person abgewogen werden, wobei die verschiedenen Stadien des Strafprozesses zu berücksichtigen sind. Einschränkungen des Zugangs sollten eng und im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in der EMRK vorgesehen ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird, ausgelegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]