[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_18-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_18","zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0018",6940246,"Art. 16","art-16","Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen",null,"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise\na) die zuständige Behörde unterrichtet;\nb) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind: i) die Umstände des Unfalls; ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe; iii) die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten; iv) die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;\nc) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind, i) um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern; ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;\nd) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.","DIR_2012_18 - Art. 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen\n\nDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise\na) die zuständige Behörde unterrichtet;\nb) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind: i) die Umstände des Unfalls; ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe; iii) die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten; iv) die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;\nc) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind, i) um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern; ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;\nd) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Unterrichtung der Öffentlichkeit","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Überwachung der Ansiedlung","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Verbot der Weiterführung","art-19",[],false]