[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_18-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_18","zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0018",6940247,"Art. 17","art-17","Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen",null,"Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall\na) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;\nb) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;\nc) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;\nd) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und\ne) die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.","DIR_2012_18 - Art. 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen\n\nDie Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall\na) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;\nb) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;\nc) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;\nd) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und\ne) die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Unterrichtung der Öffentlichkeit","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Verbot der Weiterführung","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Inspektionen","art-20",[],false]