[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_18-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_18","zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0018",6940207,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen, kommen. Auf der Grundlage der in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien sollte die Kommission beurteilen, ob es gefährliche Stoffe gibt, von denen trotz ihrer Gefahreneinstufung keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag für den Ausschluss des gefährlichen Stoffes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorlegen. Die Beurteilung sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.","DIR_2012_18 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nEs kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen, kommen. Auf der Grundlage der in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien sollte die Kommission beurteilen, ob es gefährliche Stoffe gibt, von denen trotz ihrer Gefahreneinstufung keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag für den Ausschluss des gefährlichen Stoffes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorlegen. Die Beurteilung sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]