[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_18-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_18","zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0018",6940222,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollten die Inspektionen gegebenenfalls mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, darunter auch der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (12), koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um Inspektionen effektiv durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.","DIR_2012_18 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDie Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollten die Inspektionen gegebenenfalls mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, darunter auch der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (12), koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um Inspektionen effektiv durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]