[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_19-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_19","über Elektro- und Elektronik-Altgeräte","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0019",6940353,"Art. 23","art-23","Inspektion und Überwachung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Inspektionen umfassen mindestens: a) im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen, b) die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418\u002F2007, und c) die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.\n(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.\n(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","DIR_2012_19 - Art. 23 Inspektion und Überwachung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Inspektionen umfassen mindestens: a) im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen, b) die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418\u002F2007, und c) die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.\n(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.\n(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Sanktionen","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Ausschussverfahren","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Ausübung der Befugnisübertragung","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Umsetzung","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Aufhebung","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Inkrafttreten","art-26",[],false]