[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_29-erwgr-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_29","über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001\u002F220\u002FJI","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0029",6940520,"ErwGr. 67","erwgr-67",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Bedeutung und der möglichen Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","DIR_2012_29 - Erwägungsgründe - ErwGr. 67\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Bedeutung und der möglichen Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 64","erwgr-64",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 70","erwgr-70",[],false]