[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_34-anhang-vi-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_34","zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0034",6940724,"Anhang VI","anhang-vi","ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF EISENBAHNINFRASTRUKTURKOSTEN UND ZUGANGSENTGELTE","Anhänge","1.\nDie Paare, die von den Infrastrukturbetreibern zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung gemäß Artikel 32 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden: a) Personenverkehr\u002FGüterverkehr, b) Gefahrgutzüge\u002Fandere Güterzüge, c) Inländischer Verkehr\u002Fgrenzüberschreitender Verkehr, d) Kombinierter Verkehr\u002FDirektverkehr, e) Personenstadt- oder -regionalverkehr\u002FPersonenfernverkehr, f) Ganzzüge\u002FEinzelwagenverkehr, g) Netzfahrplan\u002FGelegenheitsverkehr.\na)\tPersonenverkehr\u002FGüterverkehr,\nb)\tGefahrgutzüge\u002Fandere Güterzüge,\nc)\tInländischer Verkehr\u002Fgrenzüberschreitender Verkehr,\nd)\tKombinierter Verkehr\u002FDirektverkehr,\ne)\tPersonenstadt- oder -regionalverkehr\u002FPersonenfernverkehr,\nf)\tGanzzüge\u002FEinzelwagenverkehr,\ng)\tNetzfahrplan\u002FGelegenheitsverkehr.\n2.\nFür leistungsabhängige Entgeltregelungen nach Artikel 35 gelten die folgenden Grundsätze: a) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Infrastrukturbetreiber mit den Antragstellern die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt. b) Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit.\nIm Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Infrastrukturbetreiber eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden. c) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen: 1.\nBetriebs-\u002FPlanungsmanagement des Infrastrukturbetreibers 1.1.\nFahrplanerstellung 1.2.\nZugbildung 1.3.\nFehler im Betriebsverfahren 1.4.\nFalsche Anwendung der Vorrangregeln 1.5.\nPersonal 1.6.\nAndere Ursachen 2.\nInfrastruktureinrichtungen des Infrastrukturbetreibers 2.1.\nSignalanlagen 2.2.\nSignalanlagen an Bahnübergängen 2.3.\nTelekommunikationsanlagen 2.4.\nStromversorgungseinrichtungen 2.5.\nGleis 2.6.\nBauwerke 2.7.\nPersonal 2.8.\nAndere Ursachen 3.\nDem Infrastrukturbetreiber zuzuschreibende bautechnische Ursachen 3.1.\nGeplante Bauarbeiten 3.2.\nProbleme bei der Ausführung von Bauarbeiten 3.3.\nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise 3.4.\nAndere Ursachen 4.\nAnderen Infrastrukturbetreibern zuzuschreibende Probleme 4.1. verursacht durch den vorgelagerten Infrastrukturbetreiber 4.2. verursacht durch den nachgelagerten Infrastrukturbetreiber 5.\nDem Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen 5.1.\nÜberschreitung der Haltezeit 5.2.\nAntrag des Eisenbahnunternehmens 5.3.\nLadevorgänge 5.4.\nLadeprobleme 5.5.\nZugvorbereitung 5.6.\nPersonal 5.7.\nAndere Ursachen 6.\nFahrzeuge des Eisenbahnunternehmens 6.1.\nUmlaufplanerstellung und -änderung 6.2.\nZugbildung durch das Eisenbahnunternehmen 6.3.\nProbleme mit Reisezugwagen 6.4.\nProbleme mit Güterwagen 6.5.\nProbleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen 6.6.\nPersonal 6.7.\nAndere Ursachen 7.\nAnderen Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende Probleme 7.1. verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnunternehmen 7.2. verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnunternehmen 8.\nExterne Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 8.1.\nStreik 8.2.\nVerwaltungsformalitäten 8.3.\nÄußere Einflüsse 8.4.\nWetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen 8.5.\nVerspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz 8.6.\nAndere Ursachen 9.\nSekundäre Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 9.1.\nGefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken 9.2.\nStreckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges 9.3.\nStreckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges 9.4.\nUmlauf 9.5.\nAnschlüsse 9.6.\nWeitere Untersuchung erforderlich. d) Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind. e) Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten. f) Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit.\nDie Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat. g) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können.\nDieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien.\nGelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen. h) Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber einmal jährlich das von den Eisenbahnunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.\na)\tUm ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Infrastrukturbetreiber mit den Antragstellern die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.\nb)\tDer Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit.\nIm Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Infrastrukturbetreiber eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.\nc)\tAlle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen: 1.\nBetriebs-\u002FPlanungsmanagement des Infrastrukturbetreibers 1.1.\nFahrplanerstellung 1.2.\nZugbildung 1.3.\nFehler im Betriebsverfahren 1.4.\nFalsche Anwendung der Vorrangregeln 1.5.\nPersonal 1.6.\nAndere Ursachen 2.\nInfrastruktureinrichtungen des Infrastrukturbetreibers 2.1.\nSignalanlagen 2.2.\nSignalanlagen an Bahnübergängen 2.3.\nTelekommunikationsanlagen 2.4.\nStromversorgungseinrichtungen 2.5.\nGleis 2.6.\nBauwerke 2.7.\nPersonal 2.8.\nAndere Ursachen 3.\nDem Infrastrukturbetreiber zuzuschreibende bautechnische Ursachen 3.1.\nGeplante Bauarbeiten 3.2.\nProbleme bei der Ausführung von Bauarbeiten 3.3.\nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise 3.4.\nAndere Ursachen 4.\nAnderen Infrastrukturbetreibern zuzuschreibende Probleme 4.1. verursacht durch den vorgelagerten Infrastrukturbetreiber 4.2. verursacht durch den nachgelagerten Infrastrukturbetreiber 5.\nDem Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen 5.1.\nÜberschreitung der Haltezeit 5.2.\nAntrag des Eisenbahnunternehmens 5.3.\nLadevorgänge 5.4.\nLadeprobleme 5.5.\nZugvorbereitung 5.6.\nPersonal 5.7.\nAndere Ursachen 6.\nFahrzeuge des Eisenbahnunternehmens 6.1.\nUmlaufplanerstellung und -änderung 6.2.\nZugbildung durch das Eisenbahnunternehmen 6.3.\nProbleme mit Reisezugwagen 6.4.\nProbleme mit Güterwagen 6.5.\nProbleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen 6.6.\nPersonal 6.7.\nAndere Ursachen 7.\nAnderen Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende Probleme 7.1. verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnunternehmen 7.2. verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnunternehmen 8.\nExterne Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 8.1.\nStreik 8.2.\nVerwaltungsformalitäten 8.3.\nÄußere Einflüsse 8.4.\nWetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen 8.5.\nVerspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz 8.6.\nAndere Ursachen 9.\nSekundäre Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 9.1.\nGefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken 9.2.\nStreckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges 9.3.\nStreckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges 9.4.\nUmlauf 9.5.\nAnschlüsse 9.6.\nWeitere Untersuchung erforderlich.\n1.\nBetriebs-\u002FPlanungsmanagement des Infrastrukturbetreibers\n1.1.\nFahrplanerstellung\n1.2.\nZugbildung\n1.3.\nFehler im Betriebsverfahren\n1.4.\nFalsche Anwendung der Vorrangregeln\n1.5.\nPersonal\n1.6.\nAndere Ursachen\n2.\nInfrastruktureinrichtungen des Infrastrukturbetreibers\n2.1.\nSignalanlagen\n2.2.\nSignalanlagen an Bahnübergängen\n2.3.\nTelekommunikationsanlagen\n2.4.\nStromversorgungseinrichtungen\n2.5.\nGleis\n2.6.\nBauwerke\n2.7.\nPersonal\n2.8.\nAndere Ursachen\n3.\nDem Infrastrukturbetreiber zuzuschreibende bautechnische Ursachen\n3.1.\nGeplante Bauarbeiten\n3.2.\nProbleme bei der Ausführung von Bauarbeiten\n3.3.\nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise\n3.4.\nAndere Ursachen\n4.\nAnderen Infrastrukturbetreibern zuzuschreibende Probleme\n4.1.\tverursacht durch den vorgelagerten Infrastrukturbetreiber\n4.2.\tverursacht durch den nachgelagerten Infrastrukturbetreiber\n5.\nDem Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen\n5.1.\nÜberschreitung der Haltezeit\n5.2.\nAntrag des Eisenbahnunternehmens\n5.3.\nLadevorgänge\n5.4.\nLadeprobleme\n5.5.\nZugvorbereitung\n5.6.\nPersonal\n5.7.\nAndere Ursachen\n6.\nFahrzeuge des Eisenbahnunternehmens\n6.1.\nUmlaufplanerstellung und -änderung\n6.2.\nZugbildung durch das Eisenbahnunternehmen\n6.3.\nProbleme mit Reisezugwagen\n6.4.\nProbleme mit Güterwagen\n6.5.\nProbleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen\n6.6.\nPersonal\n6.7.\nAndere Ursachen\n7.\nAnderen Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende Probleme\n7.1.\tverursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnunternehmen\n7.2.\tverursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnunternehmen\n8.\nExterne Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind\n8.1.\nStreik\n8.2.\nVerwaltungsformalitäten\n8.3.\nÄußere Einflüsse\n8.4.\nWetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen\n8.5.\nVerspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz\n8.6.\nAndere Ursachen\n9.\nSekundäre Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind\n9.1.\nGefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken\n9.2.\nStreckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges\n9.3.\nStreckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges\n9.4.\nUmlauf\n9.5.\nAnschlüsse\n9.6.\nWeitere Untersuchung erforderlich.\nd)\tVerspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.\ne)\tBei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.\nf)\tDer Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit.\nDie Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.\ng)\tUnbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können.\nDieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien.\nGelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.\nh)\tAuf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber einmal jährlich das von den Eisenbahnunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.","DIR_2012_34 - Anhänge - Anhang VI ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF EISENBAHNINFRASTRUKTURKOSTEN UND ZUGANGSENTGELTE [1\u002F3]\n\n1.\nDie Paare, die von den Infrastrukturbetreibern zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung gemäß Artikel 32 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden: a) Personenverkehr\u002FGüterverkehr, b) Gefahrgutzüge\u002Fandere Güterzüge, c) Inländischer Verkehr\u002Fgrenzüberschreitender Verkehr, d) Kombinierter Verkehr\u002FDirektverkehr, e) Personenstadt- oder -regionalverkehr\u002FPersonenfernverkehr, f) Ganzzüge\u002FEinzelwagenverkehr, g) Netzfahrplan\u002FGelegenheitsverkehr.\na)\tPersonenverkehr\u002FGüterverkehr,\nb)\tGefahrgutzüge\u002Fandere Güterzüge,\nc)\tInländischer Verkehr\u002Fgrenzüberschreitender Verkehr,\nd)\tKombinierter Verkehr\u002FDirektverkehr,\ne)\tPersonenstadt- oder -regionalverkehr\u002FPersonenfernverkehr,\nf)\tGanzzüge\u002FEinzelwagenverkehr,\ng)\tNetzfahrplan\u002FGelegenheitsverkehr.\n2.\nFür leistungsabhängige Entgeltregelungen nach Artikel 35 gelten die folgenden Grundsätze: a) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Infrastrukturbetreiber mit den Antragstellern die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt. b) Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit.\nIm Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Infrastrukturbetreiber eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden. c) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen: 1.\nBetriebs-\u002FPlanungsmanagement des Infrastrukturbetreibers 1.1.\nFahrplanerstellung 1.2.\nZugbildung 1.3.\nFehler im Betriebsverfahren 1.4.\nFalsche Anwendung der Vorrangregeln 1.5.\nPersonal 1.6.\nAndere Ursachen 2.\nInfrastruktureinrichtungen des Infrastrukturbetreibers 2.1.\nSignalanlagen 2.2.\nSignalanlagen an Bahnübergängen 2.3.\nTelekommunikationsanlagen 2.4.\nStromversorgungseinrichtungen 2.5.\nGleis 2.6.\nBauwerke 2.7.\nPersonal 2.8.\nAndere Ursachen 3.\nDem Infrastrukturbetreiber zuzuschreibende bautechnische Ursachen 3.1.\nGeplante Bauarbeiten 3.2.\nProbleme bei der Ausführung von Bauarbeiten 3.3.\nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise 3.4.\nAndere Ursachen 4.\nAnderen Infrastrukturbetreibern zuzuschreibende Probleme 4.1. verursacht durch den vorgelagerten Infrastrukturbetreiber 4.2. verursacht durch den nachgelagerten Infrastrukturbetreiber 5.\nDem Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen 5.1.\nÜberschreitung der Haltezeit 5.2.\nAntrag des Eisenbahnunternehmens 5.3.\nLadevorgänge 5.4.\nLadeprobleme 5.5.\nZugvorbereitung 5.6.\nPersonal 5.7.\nAndere Ursachen 6.\nFahrzeuge des Eisenbahnunternehmens 6.1.\nUmlaufplanerstellung und -änderung 6.2.\nZugbildung durch das Eisenbahnunternehmen 6.3.\nProbleme mit Reisezugwagen 6.4.\nProbleme mit Güterwagen 6.5.\nProbleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen 6.6.\nPersonal 6.7.\nAndere Ursachen 7.\nAnderen Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende Probleme 7.1. verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnunternehmen 7.2. verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnunternehmen 8.\nExterne Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 8.1.\nStreik 8.2.\nVerwaltungsformalitäten 8.3.\nÄußere Einflüsse 8.4.\nWetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen 8.5.\nVerspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz 8.6.\nAndere Ursachen 9.\nSekundäre Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind 9.1.\nGefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken 9.2.\nStreckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges 9.3.\nStreckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges 9.4.\nUmlauf 9.5.\nAnschlüsse 9.6.\nWeitere Untersuchung erforderlich. d) Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind. e) Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten. f) Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit.\nDie Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat. g) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können.\nDieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien.\nGelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen. h) Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber einmal jährlich das von den Eisenbahnunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang V","GRUNDSÄTZE UND ECKDATEN FÜR VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND INFRASTRUKTURBETREIBERN","anhang-v",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang IV","INHALT DER SCHIENENNETZ-NUTZUNGSBEDINGUNGEN","anhang-iv",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang III","FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT","anhang-iii",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang VII","ZEITPLAN DES ZUWEISUNGSVERFAHRENS","anhang-vii",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VIII","DER REGULIERUNGSSTELLE AUF VERLANGEN VORZULEGENDE BUCHFÜHRUNGSDATEN","anhang-viii",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang X","ENTSPRECHUNGSTABELLE","anhang-x",[],false]