[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_34-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_34","zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0034",6940672,"Art. 25","art-25","Genehmigungsverfahren","KAPITEL III GENEHMIGUNGEN FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN","(1) Der jeweilige Mitgliedstaat veröffentlicht die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.\n(2) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt alle verfügbaren Informationen. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.","DIR_2012_34 - KAPITEL III GENEHMIGUNGEN FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN - ABSCHNITT 3 Gültigkeit der Genehmigung - Art. 25 Genehmigungsverfahren\n\n(1) Der jeweilige Mitgliedstaat veröffentlicht die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.\n(2) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt alle verfügbaren Informationen. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Gültigkeit der Genehmigung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Befristete Genehmigung, Zustimmung, Aussetzung und Widerruf","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Gültigkeitsbereich und -dauer","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Effektive Nutzung der Fahrwegkapazität","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Schienennetz-Nutzungsbedingungen","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern","art-28",[],false]