[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_34-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_34","zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0034",6940688,"Art. 39","art-39","Zuweisung von Fahrwegkapazität","KAPITEL IV ERHEBUNG VON WEGEENTGELTEN UND ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT IM SCHIENENVERKEHR","(1) Die Mitgliedstaaten können eine Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität schaffen, sofern dabei die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 gewahrt wird. Es werden spezifische Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität aufgestellt. Der Infrastrukturbetreiber führt die Verfahren zur Zuweisung von Fahrwegkapazität durch. Insbesondere gewährleistet der Infrastrukturbetreiber, dass die Fahrwegkapazität gerecht und nichtdiskriminierend unter Einhaltung des Unionsrechts zugewiesen wird.\n(2) Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.","DIR_2012_34 - KAPITEL IV ERHEBUNG VON WEGEENTGELTEN UND ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT IM SCHIENENVERKEHR - ABSCHNITT 3 Zuweisung von Fahrwegkapazität - Art. 39 Zuweisung von Fahrwegkapazität\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können eine Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität schaffen, sofern dabei die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 gewahrt wird. Es werden spezifische Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität aufgestellt. Der Infrastrukturbetreiber führt die Verfahren zur Zuweisung von Fahrwegkapazität durch. Insbesondere gewährleistet der Infrastrukturbetreiber, dass die Fahrwegkapazität gerecht und nichtdiskriminierend unter Einhaltung des Unionsrechts zugewiesen wird.\n(2) Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Zuweisung von Fahrwegkapazität",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 38","Rechte an Fahrwegkapazität","art-38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 37","Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen","art-37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 36","Entgelte für vorgehaltene Fahrwegkapazität","art-36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 40","Zusammenarbeit bei der Zuweisung von netzübergreifender Fahrwegkapazität","art-40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 41","Antragsteller","art-41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 42","Rahmenverträge","art-42",[],false]