[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_34-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_34","zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0034",6940650,"Art. 4","art-4","Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber","KAPITEL II ENTWICKLUNG DES EISENBAHNSEKTORS DER UNION","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum von Mitgliedstaaten sind oder von ihnen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die von Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung des Staates getrennt sind.\n(2) Der Infrastrukturbetreiber ist unter Beachtung der Rahmenbedingungen betreffend die Entgelterhebung und die Kapazitätszuweisung und der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelvorschriften für seine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verantwortlich.","DIR_2012_34 - KAPITEL II ENTWICKLUNG DES EISENBAHNSEKTORS DER UNION - ABSCHNITT 1 Unabhängigkeit der Geschäftsführung - Art. 4 Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum von Mitgliedstaaten sind oder von ihnen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die von Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung des Staates getrennt sind.\n(2) Der Infrastrukturbetreiber ist unter Beachtung der Rahmenbedingungen betreffend die Entgelterhebung und die Kapazitätszuweisung und der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelvorschriften für seine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verantwortlich.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Unabhängigkeit der Geschäftsführung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 2","Ausnahmen vom Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 5","Führung der Eisenbahnunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen","art-5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 6","Trennung der Rechnungsführung","art-6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 7","Unabhängigkeit bei wesentlichen Funktionen der Infrastrukturbetreiber","art-7",[],false]