[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2012_4-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2012_4","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93\u002F15\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012L0004",6940761,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Die Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG der Kommission (2) ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.","DIR_2012_4 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDie Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG der Kommission (2) ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008\u002F43\u002FEG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]