[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_14-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_14","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F41\u002FEG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0014",6941039,"Art. 3","art-3","Änderung der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU",null,"Artikel 15 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (*3) abgegeben worden sind. (*3) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“ \"\n2. Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“\n3. In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“","DIR_2013_14 - Art. 3 Änderung der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU\n\nArtikel 15 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (*3) abgegeben worden sind. (*3) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“ \"\n2. Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“\n3. In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Änderungen der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2003\u002F41\u002FEG","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 7","erwgr-7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Umsetzung","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Inkrafttreten","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Adressaten","art-6",[],false]