[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_14-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_14","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F41\u002FEG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0014",6941031,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Eine Folge der Finanzkrise ist, dass es bei Investitionen in Schuldtiteln zu einem übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch die Anleger, einschließlich EBAV, OGAW und Alternativer Investmentfonds (AIF), kommt, ohne die Bonität der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitätsprüfung zu unterziehen. Um die Qualität der von EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen zu verbessern und dadurch die Anleger dieser Fonds zu schützen, sollte von allen EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM verlangt werden, sich bei der Bewertung der Risiken, die mit denen EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbunden sind, nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen oder sie als einzigen Parameter zu verwenden. Aus diesem Grund sollte in die Risikomanagementprozesse und -systeme von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten der Grundsatz gegen einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings aufgenommen werden.","DIR_2013_14 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nEine Folge der Finanzkrise ist, dass es bei Investitionen in Schuldtiteln zu einem übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch die Anleger, einschließlich EBAV, OGAW und Alternativer Investmentfonds (AIF), kommt, ohne die Bonität der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitätsprüfung zu unterziehen. Um die Qualität der von EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen zu verbessern und dadurch die Anleger dieser Fonds zu schützen, sollte von allen EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM verlangt werden, sich bei der Bewertung der Risiken, die mit denen EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbunden sind, nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen oder sie als einzigen Parameter zu verwenden. Aus diesem Grund sollte in die Risikomanagementprozesse und -systeme von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten der Grundsatz gegen einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings aufgenommen werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]