[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_29-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_29","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0029",6941301,"Art. 31","art-31","Änderungen der Benennungen","KAPITEL 4 BENENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN","(1) Falls eine benennende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 25 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.\n(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen benennenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.","DIR_2013_29 - KAPITEL 4 BENENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN - Art. 31 Änderungen der Benennungen\n\n(1) Falls eine benennende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 25 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.\n(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen benennenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Benennungsverfahren","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Anträge auf Benennung","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Verpflichtungen der benannten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen","art-34",[],false]