[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_29-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_29","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0029",6941310,"Art. 40","art-40","Schutzverfahren der Union","KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZVERFAHREN","(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den\u002Fdie betreffenden Wirtschaftsakteur\u002F-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem\u002Fden betreffenden Marktteilnehmer\u002F-n unverzüglich mit.\n(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.\n(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 ein.","DIR_2013_29 - KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZVERFAHREN - Art. 40 Schutzverfahren der Union\n\n(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den\u002Fdie betreffenden Wirtschaftsakteur\u002F-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem\u002Fden betreffenden Marktteilnehmer\u002F-n unverzüglich mit.\n(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.\n(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 ein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Verfahren zur Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten pyrotechnischen Gegenstände","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Koordinierung der benannten Stellen","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Gefährdung von menschlicher Gesundheit oder Sicherheit durch konforme pyrotechnische Gegenstände","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Formale Nichtkonformität","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Durchführungsrechtsakte","art-43",[],false]