[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_30-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_30","über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0030",6941435,"Art. 10","art-10","Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs","KAPITEL II VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN","(1) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA, im Folgenden „Agentur“) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002 den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.\n(2) Im Rahmen ihres Mandats obliegt es der Agentur, a) die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls zu unterstützen; b) die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der externen Notfalleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten hat; c) auf der Grundlage der externen und internen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der verfügbaren Rettungsdienste auszuarbeiten.\n(3) Die Agentur kann auf Anfrage a) die Kommission bei der Bewertung der externen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit dieser Richtlinie stehen; b) die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.","DIR_2013_30 - KAPITEL II VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN - Art. 10 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs\n\n(1) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA, im Folgenden „Agentur“) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002 den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.\n(2) Im Rahmen ihres Mandats obliegt es der Agentur, a) die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls zu unterstützen; b) die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der externen Notfalleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten hat; c) auf der Grundlage der externen und internen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der verfügbaren Rettungsdienste auszuarbeiten.\n(3) Die Agentur kann auf Anfrage a) die Kommission bei der Bewertung der externen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit dieser Richtlinie stehen; b) die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Arbeitsweise der zuständigen Behörde","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Benennung der zuständigen Behörde","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Haftung für Umweltschäden","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorzulegende Unterlagen","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen","art-13",[],false]