[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_30-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_30","über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0030",6941447,"Art. 22","art-22","Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken","KAPITEL IV VORBEUGUNGSKONZEPT","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür einrichtet, dass a) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich — von jeder beliebigen Quelle — gemeldet werden können und b) diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen für die Mechanismen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.","DIR_2013_30 - KAPITEL IV VORBEUGUNGSKONZEPT - Art. 22 Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür einrichtet, dass a) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich — von jeder beliebigen Quelle — gemeldet werden können und b) diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen für die Mechanismen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Informationsaustausch","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Transparenz","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt","art-25",[],false]