[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_30-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_30","über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0030",6941375,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","In Einklang mit der Richtlinie 92\u002F91\u002FEWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG) (11) sollten die Arbeitnehmer und\u002Foder ihre Vertreter zu Angelegenheiten gehört werden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem entspricht es bewährten Verfahren in der Union, dass Beratungsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, von Betreibern, von Eigentümern und von Arbeitnehmervertretern förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Beratung ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.","DIR_2013_30 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nIn Einklang mit der Richtlinie 92\u002F91\u002FEWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG) (11) sollten die Arbeitnehmer und\u002Foder ihre Vertreter zu Angelegenheiten gehört werden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem entspricht es bewährten Verfahren in der Union, dass Beratungsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, von Betreibern, von Eigentümern und von Arbeitnehmervertretern förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Beratung ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]