[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_32-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_32","zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0032",6941580,"Art. 27","art-27","Verfahren bei Rücknahme des Antrags","KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN","(1) Soweit die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragsteller sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung ergeht. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.","DIR_2013_32 - KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN - Art. 27 Verfahren bei Rücknahme des Antrags\n\n(1) Soweit die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragsteller sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung ergeht. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Gewahrsam","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Garantien für unbegleitete Minderjährige","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Rolle des UNHCR","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen","art-30",[],false]