[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_32-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_32","zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0032",6941589,"Art. 35","art-35","Begriff des ersten Asylstaats","KAPITEL III ERSTINSTANZLICHE VERFAHREN","Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn\na) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder\nb) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,\nvorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.\nBei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten.","DIR_2013_32 - KAPITEL III ERSTINSTANZLICHE VERFAHREN - ABSCHNITT III - Art. 35 Begriff des ersten Asylstaats\n\nEin Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn\na) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder\nb) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,\nvorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.\nBei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT III",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Unzulässige Anträge","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Unbegründete Anträge","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Das Konzept des sicheren Drittstaats","art-38",[],false]