[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_34-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_34","über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78\u002F660\u002FEWG und 83\u002F349\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0034",6941801,"Art. 40","art-40","Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse","KAPITEL 9 VORSCHRIFTEN ÜBER BEFREIUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN DER BEFREIUNGEN","Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen, gewähren die Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse keine der Vereinfachungen und Befreiungen im Sinne dieser Richtlinie. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse wird unabhängig von seinen Nettoumsatzerlösen, seiner Bilanzsumme oder der durchschnittlichen Zahl der der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten als großes Unternehmen behandelt.","DIR_2013_34 - KAPITEL 9 VORSCHRIFTEN ÜBER BEFREIUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN DER BEFREIUNGEN - Art. 40 Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse\n\nSofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen, gewähren die Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse keine der Vereinfachungen und Befreiungen im Sinne dieser Richtlinie. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse wird unabhängig von seinen Nettoumsatzerlösen, seiner Bilanzsumme oder der durchschnittlichen Zahl der der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten als großes Unternehmen behandelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Befreiung von der Gewinn- und Verlustrechnung für Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Abschluss aufstellen","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Unternehmen, die unbeschränkt haftende Gesellschafter anderer Unternehmen sind","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Befreiung für Tochterunternehmen","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Unternehmen, die über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten haben","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Inhalt des Berichts","art-43",[],false]