[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_34-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_34","über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78\u002F660\u002FEWG und 83\u002F349\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0034",6941803,"Art. 42","art-42","Unternehmen, die über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten haben","KAPITEL 10 BERICHT ÜBER ZAHLUNGEN AN STAATLICHE STELLEN","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vor, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und zu veröffentlichen.\n(2) Diese Pflicht gilt nicht für ein unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats, und b) die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der von dem Mutterunternehmen gemäß Artikel 44 erstellt wird.","DIR_2013_34 - KAPITEL 10 BERICHT ÜBER ZAHLUNGEN AN STAATLICHE STELLEN - Art. 42 Unternehmen, die über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten haben\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vor, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und zu veröffentlichen.\n(2) Diese Pflicht gilt nicht für ein unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats, und b) die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der von dem Mutterunternehmen gemäß Artikel 44 erstellt wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Befreiung von der Gewinn- und Verlustrechnung für Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Abschluss aufstellen","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Inhalt des Berichts","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Offenlegung","art-45",[],false]