[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_38-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_38","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG über die Hafenstaatkontrolle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0038",10102288,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Mit der Pariser Vereinbarung soll durch ein harmonisiertes System von Hafenstaatkontrollen, das eine koordinierte Überprüfung von Schiffen umfasst, die Häfen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, einschließlich der Häfen der Mitgliedstaaten, anlaufen, der Betrieb von Schiffen unterbunden werden, die die Bestimmungen nicht erfüllen. Durch diese Überprüfungen soll verifiziert werden, ob die Schiffe die internationalen Normen der Schiffssicherheit, der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes erfüllen und ob Besatzungsmitglieder im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen haben. Bei der Durchführung von Überprüfungen und bei Bezugnahmen auf die Anweisungen und Leitlinien der Pariser Vereinbarung sollte berücksichtigt werden, dass diese Anweisungen und Leitlinien ausgearbeitet und angenommen wurden, um für Kohärenz zu sorgen und Leitvorgaben für die Überprüfungen im Hinblick darauf zu erteilen, eine größtmögliche Annäherung zu erleichtern.","DIR_2013_38 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nMit der Pariser Vereinbarung soll durch ein harmonisiertes System von Hafenstaatkontrollen, das eine koordinierte Überprüfung von Schiffen umfasst, die Häfen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, einschließlich der Häfen der Mitgliedstaaten, anlaufen, der Betrieb von Schiffen unterbunden werden, die die Bestimmungen nicht erfüllen. Durch diese Überprüfungen soll verifiziert werden, ob die Schiffe die internationalen Normen der Schiffssicherheit, der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes erfüllen und ob Besatzungsmitglieder im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen haben. Bei der Durchführung von Überprüfungen und bei Bezugnahmen auf die Anweisungen und Leitlinien der Pariser Vereinbarung sollte berücksichtigt werden, dass diese Anweisungen und Leitlinien ausgearbeitet und angenommen wurden, um für Kohärenz zu sorgen und Leitvorgaben für die Überprüfungen im Hinblick darauf zu erteilen, eine größtmögliche Annäherung zu erleichtern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]