[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_39-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_39","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F105\u002FEG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0039",6942303,"Art. 3","art-3","Umweltqualitätsnormen",null,"(1) Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.\n(1a) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13.\nJanuar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an: i) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.\nDezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22.\nDezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und ii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22.\nDezember 2018, um bis zum 22.\nDezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.\nZu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22.\nDezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission.\nEin endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG ist bis zum 22.\nDezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22.\nDezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1.\n(2) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an.\nFür andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.\n(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.\nDie Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.\nDie Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG erfüllt.\nWerden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.\n(3a) Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.\n(3b) Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG als ‚unter der Bestimmungsgrenze‘ liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.\n(4) In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und\u002Foder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.\n(5) Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf: a) eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG festgelegten Mindestleistungskriterien; b) für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde: i) die Gründe und die Basis für diese Wahl; ii) sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden; iii) zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG festgelegten Mindestleistungskriterien; c) eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.\n(5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJanuar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (*2) der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist.\n(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und\u002Foder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG durch.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und\u002Foder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.\nDie Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und\u002Foder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind.\nIn der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.\n(7) Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sowie der im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 AEUV nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.\n(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.\n(8a) Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22.\nDezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt.\nDiese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab: a) Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3; b) im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG erfüllen.\n(8b) Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22.\nDezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22.\nDezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22.\nDezember 2018 und die dort genannte, am 22.\nDezember 2021 endende Frist bis zum 22.\nDezember 2027 verlängert.\n(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2015 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2013_39 - Art. 3 Umweltqualitätsnormen [1\u002F3]\n\n(1) Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.\n(1a) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13.\nJanuar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an: i) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.\nDezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22.\nDezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und ii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22.\nDezember 2018, um bis zum 22.\nDezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.\nZu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22.\nDezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission.\nEin endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG ist bis zum 22.\nDezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22.\nDezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1.\n(2) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an.\nFür andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.\n(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.\nDie Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.\nDie Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG erfüllt.\nWerden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"Art. 1","art-1",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 36","erwgr-36",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 7a","Koordinierung","art-7a",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 8","Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG","art-8",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 8a","Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe","art-8a",[],false]