[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_39-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_39","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F105\u002FEG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0039",6942275,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Matrizes oder Biota-Taxa als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten für die Überwachung zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix oder das Biota-Taxon erfüllt oder mindestens genauso leistungsfähig ist wie die verfügbare Methode für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix oder das Biota-Taxon, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.","DIR_2013_39 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDie Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Matrizes oder Biota-Taxa als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten für die Überwachung zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix oder das Biota-Taxon erfüllt oder mindestens genauso leistungsfähig ist wie die verfügbare Methode für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix oder das Biota-Taxon, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]