[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_39-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_39","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F105\u002FEG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0039",6942287,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG abgeschlossen. Dabei wurden auch die Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige für eine Priorisierung ausgewählt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden Beweise, um die übrigen in Anhang III genannten Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind sie — so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden — nicht von zukünftigen Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden. Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.","DIR_2013_39 - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nMit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG abgeschlossen. Dabei wurden auch die Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige für eine Priorisierung ausgewählt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden Beweise, um die übrigen in Anhang III genannten Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind sie — so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden — nicht von zukünftigen Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden. Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]