[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_39-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_39","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F105\u002FEG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0039",6942289,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Um die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung und die Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und für die Formate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (15), ausgeübt werden.","DIR_2013_39 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nUm die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung und die Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und für die Formate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (15), ausgeübt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]