[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_39-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_39","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F105\u002FEG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0039",6942265,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den Zeitraum 2015 bis 2021 berücksichtigt werden. Die neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende Dezember 2018 vorzulegen sind, berücksichtigt werden. Um einen guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer zu erreichen, sollten die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe bis Ende 2021 und die Umweltqualitätsnormen für neu benannte prioritäre Stoffe bis Ende 2027 eingehalten werden, unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer oder die Umsetzung weniger strenger Umweltziele für bestimmte Gewässer aufgrund unangemessener Kosten und\u002Foder sozioökonomischer Erfordernisse enthalten, sofern es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands der betroffenen Gewässer kommt. Die Bestimmung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer bis zur in Artikel 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG niedergelegten Frist 2015 sollte daher lediglich auf den Stoffen und Umweltqualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung beruhen, es sei denn, diese Umweltqualitätsnormen sind strenger als die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen nach der vorliegenden Richtlinie; in diesem Fall sind letztere anzuwenden.","DIR_2013_39 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den Zeitraum 2015 bis 2021 berücksichtigt werden. Die neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende Dezember 2018 vorzulegen sind, berücksichtigt werden. Um einen guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer zu erreichen, sollten die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe bis Ende 2021 und die Umweltqualitätsnormen für neu benannte prioritäre Stoffe bis Ende 2027 eingehalten werden, unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer oder die Umsetzung weniger strenger Umweltziele für bestimmte Gewässer aufgrund unangemessener Kosten und\u002Foder sozioökonomischer Erfordernisse enthalten, sofern es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands der betroffenen Gewässer kommt. Die Bestimmung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer bis zur in Artikel 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG niedergelegten Frist 2015 sollte daher lediglich auf den Stoffen und Umweltqualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung beruhen, es sei denn, diese Umweltqualitätsnormen sind strenger als die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen nach der vorliegenden Richtlinie; in diesem Fall sind letztere anzuwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]