[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_48-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_48","über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0048",6942408,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Verdächtige oder beschuldigte Personen haben ein Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zugegen ist, soweit sie im betreffenden nationalen Recht vorgesehen sind und sofern die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vorgeschrieben oder zulässig ist. Dies umfasst zumindest Identifizierungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person zusammen mit anderen Personen vorgeführt wird, damit dieser bzw. diese von einem Opfer oder einem Zeugen identifiziert wird, Vernehmungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person mit einem oder mehreren Zeugen oder Opfern zusammengebracht wird, wenn zu wichtigen Fakten oder Fragen Uneinigkeit zwischen ihnen besteht und Tatortrekonstruktionen in Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, wenn dies dazu dient, die Tatbegehung und die Tatumstände besser zu verstehen, und dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person konkrete Fragen stellen zu können. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt der betreffenden Rechte nicht beeinträchtigen. Ist der Rechtsbeistand bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung zugegen, so sollte dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden.","DIR_2013_48 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nVerdächtige oder beschuldigte Personen haben ein Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zugegen ist, soweit sie im betreffenden nationalen Recht vorgesehen sind und sofern die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vorgeschrieben oder zulässig ist. Dies umfasst zumindest Identifizierungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person zusammen mit anderen Personen vorgeführt wird, damit dieser bzw. diese von einem Opfer oder einem Zeugen identifiziert wird, Vernehmungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person mit einem oder mehreren Zeugen oder Opfern zusammengebracht wird, wenn zu wichtigen Fakten oder Fragen Uneinigkeit zwischen ihnen besteht und Tatortrekonstruktionen in Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, wenn dies dazu dient, die Tatbegehung und die Tatumstände besser zu verstehen, und dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person konkrete Fragen stellen zu können. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt der betreffenden Rechte nicht beeinträchtigen. Ist der Rechtsbeistand bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung zugegen, so sollte dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]