[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_48-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_48","über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0048",6942437,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie fördert die Rechte von Kindern und trägt den Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz, insbesondere den Bestimmungen über Information und Beratung von Kindern, Rechnung. Diese Richtlinie stellt sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, einschließlich Kindern, ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Folgen eines Verzichts auf ein nach dieser Richtlinie bestehendes Recht zu ermessen, und dass der Verzicht aus freien Stücken und unmissverständlich erfolgt. Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind, so sollte die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung ist, so bald wie möglich nachdem dem Kind die Freiheit entzogen wurde, darüber und über die Gründe hierfür informiert werden. Wäre die Information des Inhabers der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes abträglich, sollte stattdessen ein anderer geeigneter Erwachsener, wie etwa ein Angehöriger, informiert werden. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte, insbesondere für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörden, Einrichtungen oder Einzelpersonen darüber zu informieren sind, dass einem Kind die Freiheit entzogen wurde, sollten hiervon unberührt bleiben. Außer in äußersten Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Wahrnehmung des Rechts auf Kommunikation mit einem Dritten in Bezug auf Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich um Kinder handelt und denen die Freiheit entzogen ist, einzuschränken oder aufzuschieben. Bei einer Aufschiebung sollte das Kind dennoch nicht ohne Kommunikation zur Außenwelt in Haft gehalten werden, und es sollte ihm erlaubt werden, beispielsweise mit einer Einrichtung oder einer Einzelperson, die für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständig ist, zu kommunizieren.","DIR_2013_48 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nDiese Richtlinie fördert die Rechte von Kindern und trägt den Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz, insbesondere den Bestimmungen über Information und Beratung von Kindern, Rechnung. Diese Richtlinie stellt sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, einschließlich Kindern, ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Folgen eines Verzichts auf ein nach dieser Richtlinie bestehendes Recht zu ermessen, und dass der Verzicht aus freien Stücken und unmissverständlich erfolgt. 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