[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_50-art-28c-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_50","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0050",6942506,"Art. 28c","art-28c","Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse",null,"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls: a) die Schwere und Dauer des Verstoßes; b) der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen; f) das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.\n(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei oder zum Zwecke der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001.","DIR_2013_50 - Art. 28c Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls: a) die Schwere und Dauer des Verstoßes; b) der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen; f) das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.\n(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei oder zum Zwecke der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28b","Sanktionsbefugnisse","art-28b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28a","Verstöße","art-28a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Bekanntmachung von Entscheidungen","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Änderungen der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG","art-2",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 3","Änderungen der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG","art-3",[],false]