[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_50-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_50","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0050",6942472,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Die kohärente Harmonisierung der Regeln in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen und angemessene Transparenzniveaus sollten durch technische Standards sichergestellt werden. Es wäre sinnvoll und angemessen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die von ESMA erarbeiteten technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestehender Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile sollten von der Kommission angenommen werden. ESMA sollte unter Nutzung ihres Fachwissens insbesondere die Fälle gerechtfertigter Ausnahmen ermitteln und dabei Möglichkeiten des Missbrauchs zur Umgehung der Mitteilungspflicht Rechnung tragen.","DIR_2013_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDie kohärente Harmonisierung der Regeln in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen und angemessene Transparenzniveaus sollten durch technische Standards sichergestellt werden. Es wäre sinnvoll und angemessen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die von ESMA erarbeiteten technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestehender Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile sollten von der Kommission angenommen werden. ESMA sollte unter Nutzung ihres Fachwissens insbesondere die Fälle gerechtfertigter Ausnahmen ermitteln und dabei Möglichkeiten des Missbrauchs zur Umgehung der Mitteilungspflicht Rechnung tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]