[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_51-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_51","zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0051",6942536,"Art. 8","art-8","Umsetzung in innerstaatliches Recht",null,"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 28. November 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2013_51 - Art. 8 Umsetzung in innerstaatliches Recht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 28. November 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Abhilfemaßnahen und Unterrichtung der Bevölkerung","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Überwachung und Analyse","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Parameterwerte und Stellen der Einhaltung","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Inkrafttreten","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Adressaten","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang I","PARAMETERWERTE FÜR RADON UND TRITIUM UND RD VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH","anhang-i",[],false]