[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_53-anhang-viii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_53","über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94\u002F25\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0053",6942722,"Anhang VIII","anhang-viii","ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)","Anhänge","In den in Artikel 24 Absatz 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:\nEin Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Richtlinie, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.","DIR_2013_53 - Anhänge - Anhang VIII ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)\n\nIn den in Artikel 24 Absatz 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:\nEin Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Richtlinie, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang VII","PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN","anhang-vii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang IV","EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxx (1)","anhang-iv",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang III","ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS (ARTIKEL 6 ABSATZ 2)","anhang-iii",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang IX","TECHNISCHE UNTERLAGEN","anhang-ix",[],false]