[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_53-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_53","über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94\u002F25\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0053",6942626,"Art. 19","art-19","Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren","KAPITEL IV KONFORMITÄTSBEWERTUNG","(1) Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt.\n(2) Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.\n(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.\n(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.","DIR_2013_53 - KAPITEL IV KONFORMITÄTSBEWERTUNG - Art. 19 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren\n\n(1) Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt.\n(2) Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.\n(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.\n(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Entwurf und Bau","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Abgasemissionen","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Geräuschemissionen","art-22",[],false]